Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu Unrecht eine gemischte Ausscheidung vorgenommen worden. Es sei kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Arbeiten des Gartenbaus und des Gartenunterhalts erkennbar. In beiden Fällen würden Landschaftsgärtner die Arbeiten beim Kunden vor Ort ausführen. Dementsprechend sei die Wertschöpfung dieser Tätigkeiten den einzelnen Unternehmenseinheiten nach derselben Methode zuzuweisen. Das Abstellen auf die Erwerbsfaktoren zur Aufteilung der Wertschöpfung erweise sich als sachgerechte und praktikable Methode.