2. 2.1 Die Vorinstanz wandte für die Gewinnausscheidung der Beschwerdegegnerin eine indirekte, gemischte Methode an, da kein reines Fabrikationsunternehmen vorliege. Die Gartenunterhaltsarbeiten seien dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen und umsatzabhängig auszuscheiden, während die Ausscheidung des Gartenbaus nach den für Fabrikationsunternehmen (Bauunternehmen) massgeblichen Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit vorzunehmen sei. Darüber hinaus sei im Kanton Q._____ ein Vorausanteil auszuscheiden von 10 % für zentrale Dienstleistungen. Im Folgenden unterschied sie bei der Gewinnausscheidung zwischen dem Gartenunterhalt und dem Gartenbau.