Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. Januar 2020 ab. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 liess die B._____ AG Rekurs erheben und beantragte, der Anteil des Kantons Aargau am steuerbaren Gewinn von total Fr. 292'523.00 sei gemäss Selbstdeklaration auf Fr. 26'327.00 festzusetzen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 23. Februar 2023: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Anteil des Kantons Aargau am Reingewinn von CHF 292'523.00 auf 24.373 % festgesetzt.