Ein Zuschlag für den zweiten Schriftenwechsel gemäss § 6 Abs. 3 Anwaltstarif entfällt durch Kompensation mit der nach § 6 Abs. 1 Anwaltstarif in die Grundentschädigung einkalkulierten nicht durchgeführten behördlichen Verhandlung. Aufgrund der gleichen anwaltlichen Vertretung wie schon im vorinstanzlichen Verfahren rechtsfertigt sich sodann ein Rechtsmittelabzug gemäss § 8 Anwaltstarif von einem Drittel, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 verbleibt. Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 Anwaltstarif um eine Auslagenpauschale sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7% auf Fr. 4'437.25 zu erhöhen. - 25 -