Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats war aufgrund der ausgedehnten Rechtsschriften der Beschwerdeführer mindestens durchschnittlich. Aufgrund dessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 6'000.00 zu bemessen, auch wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles eher unterdurchschnittlich sind. Immerhin sah sich der Gemeinderat wieder mit einer Vielzahl von Fragestellungen konfrontiert. Ein Zuschlag für den zweiten Schriftenwechsel gemäss § 6 Abs. 3 Anwaltstarif entfällt durch Kompensation mit der nach § 6 Abs. 1 Anwaltstarif in die Grundentschädigung einkalkulierten nicht durchgeführten behördlichen Verhandlung.