2. Die Bemessungsgrundsätze für die Festlegung der Parteientschädigung sind die gleichen wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe dazu Erw. II/6 vorne). Innerhalb eines Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) ist die Parteientschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zu bestimmen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats war aufgrund der ausgedehnten Rechtsschriften der Beschwerdeführer mindestens durchschnittlich.