III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer nach Massgabe des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung haften die Beschwerdeführer solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).