der Streit um den Hydrantenstandort mangels Wertverminderung der Liegenschaft durch den geplanten Hydranten keine vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle, der Vorzug zu geben. Daneben kommt den Beseitigungskosten für den Stein von weit weniger als Fr. 20'000.00 bloss eine untergeordnete Bedeutung zu, so dass in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif die Grundentschädigung für eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif samt allfälligen Zu- und Abschlägen nach den §§ 6 ff. Anwaltstarif massgeblich ist.