werde, zum Nennwert nehmen, müsste wohl von einem Streitwert von deutlich über Fr. 20'000.00 ausgegangen werden. Nur schon bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Anwaltstarif). Die von der Vorinstanz dem Gemeinderat zugesprochene Parteientschädigung liegt innerhalb dieses Rahmens. Effektiv ist jedoch dem von der Vorinstanz vertretenen Ansatz, dass - 24 -