SAR 291.150) innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 auf Fr. 4'600.00 fest, wobei sie den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als je durchschnittlich einschätzte bzw. bezeichnete. Zum massgeblichen Streitwert, der sich aus der Wertverminderung ihrer Liegenschaft sowie den Kosten für die Beseitigung des Steins zusammensetzen soll, machen die Beschwerdeführer keine Angaben. Würde man ihre Behauptung, dass der Hydrantenstandort die Nutzung ihres Grundstücks dergestalt beeinträchtige, dass der Bau einer (geplanten) Tiefgarage verunmöglicht