b und 6 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 auf Fr. 4'600.00 fest, wobei sie den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als je durchschnittlich einschätzte bzw. bezeichnete.