lass besteht, den in der Sache vollständig unterliegenden Beschwerdeführern vorinstanzliche Prozesskosten mit der Begründung abzunehmen, sie hätten sich ungeachtet der materiellen Rechtslage schon wegen Verfahrensfehlern mit Beschwerde bei der Vorinstanz gegen den gemeinderätlichen Entscheid vom 30. November 2020 zur Wehr setzen dürfen und müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem Entscheid haften aufgrund des vorgängigen Einbezugs der Beschwerdeführer in die Standortfrage keine Verfahrensfehler an (vgl. schon Erw. 3.2.4 vorne).