dass dem Gemeinderat Q._____ wegen der zahlreichen von ihm begangenen Verfahrensfehler zumindest ein Teil der vorinstanzlichen Prozesskosten auferlegt werden müsste. Dabei übersehen die Beschwerdeführer, dass die vom Gemeinderat im Jahr 2014 begangenen Verfahrensfehler (Nichtorientierung der Beschwerdeführer über die Verschiebung des Hydrantenstandorts Nr. bbb auf ihre Parzelle Nr. aaa sowie über die Montage der Hydrantenplatte) zu einem späteren Zeitpunkt noch auf kommunaler Ebene geheilt wurden, indem die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhielten, sich vor dem hier angefochtenen Hydrantenstandortbestätigungsentscheid vom 30. November 2020 ausgiebig zur Sache zu äussern.