6. Zusammenfassend verletzt der Hydrantenstandort Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer weder das Wasserreglement noch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), weshalb er von den Beschwerdeführern zu dulden ist. Dieser Duldungspflicht steht der von den Beschwerdeführern am Hydrantenstandort platzierte Stein entgegen, weshalb der Gemeinderat zu Recht dessen Entfernung angeordnet hat. Die vorliegende Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und den damit bestätigten Hydrantenstandortentscheid des Gemeinderats Q._____ erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.