Entsprechend muss die betreffende Standortfrage nicht zum Gegenstand eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens (nachträgliches Baubewilligungsverfahren) gemacht werden. Der Stein ist als ein die Montage eines Hydranten verhinderndes Moment zu entfernen und die den Beschwerdeführern vom Gemeinderat dafür eingeräumte Frist wird von ihnen weiterhin nicht beanstandet.