Bewilligungspflicht und die Unrechtmässigkeit des von ihnen platzierten Steins festzustellen, ihrer eigenen Haltung, wonach die Platzierung dieses Steins klar nicht bewilligungspflichtig sei. Ein solches Baubewilligungsverfahren war und ist im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht entbehrlich, weil der Stein unabhängig davon, ob er bewilligungspflichtig ist oder nicht, nicht am selben Ort, der für die Montage eines Hydranten vorgesehen und freizuhalten ist, platziert werden darf. Die Rechtmässigkeit des Hydrantenstandorts, welche den gleichen Standort für eine andere Baute oder Anlage ausschliesst, wurde im vorliegenden Verfahren hinreichend geklärt. Entsprechend muss