der Beschwerdeführer steht dem von den Beschwerdeführern an dieser Stelle (zwecks Verhinderung der Montage des Hydran- ten-Oberteils) platzierten Stein entgegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dieser Stein gestützt auf § 159 BauG zu entfernen ist, weil damit ein unrechtmässiger (mit dem im vorliegenden Verfahren bestätigten Hydrantenstandortentscheid unvereinbarer) Zustand geschaffen wurde. Die Schaffung eines unrechtmässigen Zustands ist selbstverständlich auch mit nicht bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen möglich. Im Übrigen widerspricht die Forderung der Beschwerdeführer, dass vorgängig ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsste, um die