4.3.3. Demnach bedeutet der mit angefochtener Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 30. November 2020 bestätigte und mit dem vorinstanzlichen Entscheid geschützte Hydrantenstandort auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer für diese keinen unverhältnismässigen bzw. übermässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Die getroffene Standortwahl ist in jeder Hinsicht rechtmässig. Die Zweckmässigkeit des Standorts wird vom Verwaltungsgericht nicht überprüft (siehe dazu schon Erw. I/4 vorne). Irrelevant ist somit, ob andere ebenso zweckmässige Lösungen zur Verfügung stünden, der Hydrant mithin auch auf anderen privaten Grundstücken, na- - 22 -