4.3.2. Der minimale Eingriff in ihre Eigentumsrechte ist den Beschwerdeführern sodann zumutbar und die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer optimalen Wasser- und Löschwasserversorgung zu Recht höher gewichtet als die dem Hydrantenstandort Nr. bbb entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer. Eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Hydranten oder die Einbuchtung der Erosionsschutzmauer ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Mauer selbst ist ein ausgesprochener Zweckbau, der nicht durch besondere ästhetische Qualitäten auffällt.