Dies gilt umso mehr, wenn der Hydrant allenfalls nur als Zwischenlösung dient und nach Realisierung des Ringschlusses bei anderweitigem, ausgewiesenem Bedarf der Beschwerdeführer dereinst wieder entfernt werden könnte. Die Planung und Realisierung von öffentlichen Werken ist nicht primär auf die Bedürfnisse von einzelnen Grundeigentümern auszurichten, vor allem dann nicht, wenn diese – wie hier – dermassen gering ins Gewicht fallen. - 21 - Alles in allem hat die Vorinstanz Recht daran getan, die Erforderlichkeit des Hydrantenstandorts Nr. bbb auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer anzuerkennen.