versorgungsprojekten den Vorzug eingeräumt und dadurch die Grundlage für die Notwendigkeit eines Hydrantenstandorts auf dem Grundstück der Beschwerdeführer am dortigen Ende der Stumpenleitung geschaffen respektive noch nicht beseitigt hat. Dies gilt umso mehr, wenn der Hydrant allenfalls nur als Zwischenlösung dient und nach Realisierung des Ringschlusses bei anderweitigem, ausgewiesenem Bedarf der Beschwerdeführer dereinst wieder entfernt werden könnte.