3.4 vorne). Vielmehr müsste dort die Gehwegfläche in Anspruch genommen werden, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sehr ungünstig erachtet wird. Für den Standortbestätigungsentscheid im November 2020 sind nicht die Verhältnisse im Jahr 2014 und eine damals allenfalls noch bestehende Grünfläche massgebend. Es braucht insofern nicht entschieden zu werden, ob die damalige Grünfläche einen gleichwertigen Standort geboten hätte. - 20 -