Ein Hydrantenstandort auf der im Gemeindeeigentum stehenden, 3,79 m2 grossen Grünfläche auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit einer Distanz von fast 30 m zum geplanten Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer befände sich nicht am Ende der Stumpenleitung und wäre bereits in dieser Hinsicht (des möglichst kostengünstigsten Unterhalts der Löschwasserleitungen) weniger zwecktauglich. Direkt gegenüber der Parzelle Nr. aaa hat es auf der anderen Strassenseite keine Grünfläche (von 6,04 m2) mehr, auf welcher, Stand heute, ein Hydrant auf öffentlichem Grund aufgestellt werden könnte (siehe dazu schon Erw. 3.4 vorne).