Bereits die mit der Leitungsspülung im heutigen Zustand verbundenen Mehraufwendungen (von einigen Stunden jährlich) und die dadurch anfallenden Mehrkosten rechtfertigen den überaus leicht wiegenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Ein Hydrantenstandort auf der im Gemeindeeigentum stehenden, 3,79 m2 grossen Grünfläche auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit einer Distanz von fast 30 m zum geplanten Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer befände sich nicht am Ende der Stumpenleitung und wäre bereits in dieser Hinsicht (des möglichst kostengünstigsten Unterhalts der Löschwasserleitungen) weniger zwecktauglich.