Aufgrund der plausiblen Schilderungen des Gemeinderats zur Notwendigkeit eines Hydranten am Ende einer Stumpenleitung zwecks Erleichterung der Spülung der Leitungen und Verhinderung von Keimbildung, Trinkwasserverschmutzung und Druckschlägen durch Lufteinschlüsse steht die Erforderlichkeit des streitigen Hydrantenstandorts auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdeführer auch für das Verwaltungsgericht fest. Bereits die mit der Leitungsspülung im heutigen Zustand verbundenen Mehraufwendungen (von einigen Stunden jährlich) und die dadurch anfallenden Mehrkosten rechtfertigen den überaus leicht wiegenden Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer.