4.3. 4.3.1. Erforderlich und damit verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist ein Grundrechtseingriff nicht nur dann, wenn er absolut zwingend ist, sondern schon dann, wenn eine mildere Massnahme eine geringere Zwecktauglichkeit aufweist als die ursprünglich ins Auge gefasste Massnahme oder das Gemeinwesen dafür einen grossen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 21 Rz. 459).