der Hydrantenstandort dem Bau einer Tiefgarage nicht entgegen. Eine relevante ästhetische Beeinträchtigung und infolgedessen Abwertung der Liegenschaft durch den Hydranten oder die Einbuchtung in der Erosionsschutzmauer liege nicht vor. Massgeblich seien nicht die subjektiven Empfindlichkeiten der Beschwerdeführer, sondern die bei objektiver Betrachtung bestehenden privaten Interessen. Die Interessenabwägung falle daher eindeutig zugunsten eines Hydranten am dafür vorgesehenen Standort auf der Parzelle der Beschwerdeführer aus.