Die Errichtung eines Hydranten auf der Grünfläche von 3,79 m2 auf der gegenüberliegenden Strassenseite sei keine Option, weil die Zuleitung zu einem dortigen Hydranten die Leitungen der Elektroversorgung und die Abwasserleitung kreuzen und dadurch einen erhöhten planerischen, bautechnischen und finanziellen Aufwand generieren würde. Gegen die bloss behauptete Planung einer Tiefgarageneinfahrt spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine Fr. 170'000.00 teure Erosionsschutzmauer errichtet hätten, die sie im Falle der Realisierung einer Tiefgarage wieder entfernen müssten.