Das gewichtige öffentliche Interesse an einer funktionierenden Wasserund Löschwasserversorgung überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verzicht auf den Hydrantenstandort. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei richtig und nachvollziehbar. Die Errichtung eines Hydranten auf der Grünfläche von 3,79 m2 auf der gegenüberliegenden Strassenseite sei keine Option, weil die Zuleitung zu einem dortigen Hydranten die Leitungen der Elektroversorgung und die Abwasserleitung kreuzen und dadurch einen erhöhten planerischen, bautechnischen und finanziellen Aufwand generieren würde.