4.2. Dem hält der Gemeinderat Q._____ unter Verweis auf seinen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht bei Fragen, die lokale Umstände beträfen, zu respektieren habe (BGE 145 I 52, Erw. 3.6), entgegen, dass der gewählte Hydrantenstandort weder unnötig noch überflüssig noch falsch platziert sei. Da die Löschwasserversorgungsrichtlinie lediglich Richtwerte zu Hydrantenabständen enthalte, sei es auch zulässig, im Interesse einer guten Versorgung mit Löscheinrichtungen geringere Abstände zwischen den einzelnen Hydrantenstandorten vorzusehen. Ohne den umstrittenen Hydrantenstandort Nr. bbb wiesen die Hydrantenstandorte Nrn. fff und iii mit ca. 122 m und