begradigen, sobald die Hydrantenplatte entfernt worden sei. Die vorinstanzliche Interessenabwägung erscheine einseitig und zusammenhanglos. Weder der Verzicht noch die Beibehaltung des Hydrantenstandortes hätten einen Einfluss auf das Gehwegnetz und dessen Qualitäten. Selbst wenn es den Standort bräuchte, wäre eine Verschiebung auf die andere Strassenseite bedenkenlos möglich, da entlang des Gehwegs zur Strassenparzelle Nr. kkk gehörende Grünflächen bestünden, auf denen ein Hydrant errichtet werden könnten. Auch unter diesem Aspekt bedeutete der Wegfall des geplanten Hydrantenstandorts nicht automatisch die Schaffung eines Ersatzstandortes auf einer Gehwegfläche.