Somit seien hinsichtlich der Einhaltung von Sichtzonen keine Bedenken vorhanden. Indem der strittige Hydrant mitten in der geplanten Einfahrt stehe, schränke er die Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführer stark ein. Die ästhetische Beeinträchtigung durch die Einbuchtung der Erosionsschutzmauer sei ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Die Einbuchtung werte die Mauer, die gesamte Aussenraumgestaltung und die Ansehnlichkeit der Liegenschaft ab. Nicht grundlos würden die Beschwerdeführer vorsehen, die Mauer zu - 17 -