Weshalb die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für den Bau einer solchen Tiefgarageneinfahrt erkennen könne, sei nicht nachvollziehbar. Dass eine Tiefgarageneinfahrt an dieser Stelle schwierig realisierbar wäre, stimme nicht. Die Beschwerdeführer hegten immer noch solche Pläne, weil die bestehende Garage zu klein sei. Der an ihrer Parzelle vorbeiführende öffentliche Weg werde vom Nachbarn seit Jahrzehnten als Zufahrt zu seiner Garage benutzt und münde an derselben Stelle in die T-Strasse (Gemeindestrasse) ein wie die geplante Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrt. Somit seien hinsichtlich der Einhaltung von Sichtzonen keine Bedenken vorhanden.