Selbst wenn aber die Erforderlichkeit des Hydrantenstandortes zu bejahen wäre, bestünde kein öffentliches Interesse daran, welches die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiege. Die Vorinstanz habe sich schwer damit getan, ein spezifisches öffentliches Interesse nachzuweisen. Auf der anderen Seite habe sie die privaten Interessen der Beschwerdeführer heruntergespielt und insbesondere die Planungsfreiheit für die angedachte Tiefgarageneinfahrt nicht weiter beachtet. Weshalb die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für den Bau einer solchen Tiefgarageneinfahrt erkennen könne, sei nicht nachvollziehbar.