Die Vorinstanz habe die Beweggründe des Gemeinderats zu wenig kritisch hinterfragt und ohne weiteres als "nachvollziehbar" qualifiziert. Für das Erstellen von unnötigen Löscheinrichtungen biete das Wasserreglement keine Grundlage, womit der angefochtene Standortentscheid den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletze und zu einem unerlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie führe.