Dagegen betrage die Distanz zum Hydranten Nr. fff gerade einmal 23 m und der Schlauch könnte ab dort ebenerdig zu ihrer Liegenschaft geführt werden. Sollte der Hydrant Nr. bbb für Löschwassereinsätze bei anderen Liegenschaften verwendet werden, wäre die Feuerwehr ebenfalls mit dem Problem konfrontiert, mit dem Löschschlauch eine Strasse überqueren zu müssen und dadurch die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen zu erschweren. Damit falle auch diese Argumentation in sich zusammen. Die Vorinstanz habe die Beweggründe des Gemeinderats zu wenig kritisch hinterfragt und ohne weiteres als "nachvollziehbar" qualifiziert.