Die vom Gemeinderat angeführten und von der Vorinstanz übernommenen Gründe für den streitigen Hydrantenstandort seien nicht stichhaltig und vermöchten ein Abweichen von den Anforderungen der Löschwasserversorgungsrichtlinie nicht zu begründen. Zunächst stimme es nicht, dass eine Stumpenleitung nicht unterhalten und insbesondere nicht gespült werden könne. Der Gemeinderat selber gebe zu, dass der Unterhalt möglich sei, aber erschwert werde, wenn sich kein Hydrant am Ende der Leitung befinde. Im Übrigen stelle die genannte Stumpenleitung ein Eigenverschulden der Gemeinde dar, indem der Ringschluss trotz gesprochener finanzieller Mittel nicht wie geplant umgesetzt worden sei.