Damit habe er anerkannt, dass die Anforderungen der Löschwasserversorgungsrichtlinie bereits ohne den strittigen Hydrantenstandort Nr. bbb erfüllt seien. Es bedürfe keines weiteren Hydrantenstandortes, was die für die Beurteilung ihres Baugesuchs betreffend die Überbauung ihrer Parzelle Nr. aaa mit einem Einfamilienhaus zuständige Gewässerschutzstelle (die C._____ AG) am 2. April 2012 mit dem Hinweis darauf bestätigt habe, dass der Löschschutz gewährleistet sei (Vorakten, act. 006, Beilage 23). Mit der Überbauung dieses Grundstücks sei lediglich eine Baulücke geschlossen worden.