4. 4.1. Für die Beschwerdeführer ist ein Hydrant (Nr. bbb) auf ihrer Parzelle Nr. aaa schon deshalb nicht erforderlich, weil Ziff. 3.2 der Löschwasserversorgungsrichtlinie die Setzung von Hydranten in Abständen von 80 bis 130 m und die Erreichbarkeit aller Gebäude mit einer Schlauchlänge von 100 m vorschreibe. Der Gemeinderat Q._____ habe in seinem Schreiben vom 30. September 2019 bestätigt, dass die bestehenden Hydranten im fraglichen Gebiet einen Abstand von ca. 122 m (Nrn. fff/iii) bzw. ca. 121 m (Nrn. ggg/fff) einhielten. Damit habe er anerkannt, dass die Anforderungen der Löschwasserversorgungsrichtlinie bereits ohne den strittigen Hydrantenstandort Nr. bbb erfüllt seien.