Rechtsfolgen zeitigen würde als eine übermässige Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Vorab gilt es allerdings schon an dieser Stelle darauf hinzuwiesen, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Fläche von 6,04 m2 gemäss den aktuellen Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) nicht mehr Grünfläche, sondern Teil der asphaltierten Gehwegfläche bildet.