Die Beschwerdeführer behaupten, zwei im Eigentum der Gemeinde Q._____ stehende Grünflächen von 6,04 m2 und 3,79 m2 auf der gegenüberliegenden Strassenseite (vgl. dazu den Planausschnitt auf S. 17 der Beschwerde) würden sich bestens für die Erstellung eines Hydranten eignen. Es macht Sinn – wie dies die Vorinstanz getan hat –, die Standortfrage erst im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Hydranten ganz grundsätzlich in Frage stellen und eine Feststellung der Verletzung von § 14 Wasserreglement – wie erwähnt – keine anderen - 15 -