Daher kann offenbleiben, ob § 14 Wasserreglement betreffend die Beanspruchung von privatem Grundeigentum für Leitungen (nur) bezüglich des Primats der Verwendung von öffentlichem Grund (analog) auch auf Hydranten anwendbar ist. Die Rechtsfolgen wären bei einer Feststellung einer Verletzung der Eigentumsgarantie durch einen übermässigen Eingriff in die Eigentumsrechte oder bei derjenigen der Verletzung von § 14 Wasserreglement dieselben, nämlich, dass der vom Gemeinderat bestätigte Hydrantenstandort Nr. bbb auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht geschützt werden könnte.