Dies wäre bei der Errichtung eines Hydranten auf einem privaten Grundstück der Fall, wenn ein mindestens gleich geeigneter Alternativstandort auf öffentlichem Grund bestünde. Daher kann offenbleiben, ob § 14 Wasserreglement betreffend die Beanspruchung von privatem Grundeigentum für Leitungen (nur) bezüglich des Primats der Verwendung von öffentlichem Grund (analog) auch auf Hydranten anwendbar ist.