3.4. Nach richtiger Einschätzung der Beschwerdeführer, die sie mit der Vorinstanz teilen, sind Hydranten nach Möglichkeit auf öffentlichem Grund zu errichten. Dabei handelt es sich allerdings schon um ein aus Art. 36 Abs. 3 BV bzw. den darin statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz fliessendes Gebot, wonach unter der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) stehendes Privateigentum nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden darf. Dies wäre bei der Errichtung eines Hydranten auf einem privaten Grundstück der Fall, wenn ein mindestens gleich geeigneter Alternativstandort auf öffentlichem Grund bestünde.