Eine vorfrageweise Überprüfung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement auf die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (etwa der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV) verlangen die Beschwerdeführer nicht. Verletzt wurde die Bestimmung nur insoweit, als die Beschwerdeführer vor Montage der Hydrantenplatte nicht angehört wurden, was jedoch im Vorfeld der Bestätigung des Standortentscheids mit der angefochtenen gemeinderätlichen Verfügung vom 30. November 2020 nachgeholt wurde. Auf die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit des streitigen Standorts haben die einst begangenen Verfahrensfehler ohnehin keinen Einfluss.