schwerdeführern persönlich diese Unterscheidung einleuchtet, ist nicht relevant. Tatsache ist, dass sie gemäss § 17 Abs. 2 Wasserreglement zur (entschädigungslosen) Duldung eines Hydranten auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, falls sich die betreffende Anlage am vorgesehenen Standort für die Zwecke der Löschwasserversorgung als erforderlich erweist (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 10 zu § 110), worauf weiter unten zurückzukommen sein wird (vgl. Erw. 4.3 hinten). Eine vorfrageweise Überprüfung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement auf die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (etwa der Eigentumsgarantie nach Art.