3.3.4. Die unterschiedliche Behandlung von Hydranten und deren Zuleitung einerseits und von Leitungen, die unter § 14 Wasserreglement zu subsumieren sind und für die bei Verweigerung eines Durchleitungsrechts durch den betroffenen Grundeigentümer ein Enteignungsrecht beim Regierungsrat beantragt werden muss, andererseits rechtfertigt sich insofern, als Leitungen, die ein Grundstück queren, dessen Nutzung tendenziell mehr einschränken als Hydranten samt Zuleitung, die, wenn überhaupt, im Regelfall am Rand von privaten Grundstücken, nicht mittendrin situiert werden, wie die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen insinuieren (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 42).