Ungeachtet des (allgemeinen oder spezifischen) Wortsinns des erwähnten Begriffs, widerspricht die vorinstanzliche Auslegung weder dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, weil schon aus der Duldungspflicht der Grundeigentümer erhellt, dass es ihre Zustimmung zur Aufstellung eines Hydranten nicht braucht, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht dieser darin, das Aufstellen von Hydranten dadurch zu erleichtern, dass nicht für jede Aufstellung bei sich der Massnahme widersetzenden Grundeigentümern ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden muss, was die Realisierung der Löschwasserversorgung – wie Figura zeigt – enorm verkomplizieren