3.3.3. Die vorinstanzliche Auslegung von § 17 Abs. 2 Wasserreglement bzw. des darin verwendeten Begriffs der "Rücksprache", der kein Zustimmungserfordernis des betroffenen Grundeigentümers beinhalte, sondern nur die Gewährung des rechtlichen Gehörs festlege, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Ungeachtet des (allgemeinen oder spezifischen) Wortsinns des erwähnten Begriffs, widerspricht die vorinstanzliche Auslegung weder dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, weil schon aus der Duldungspflicht der Grundeigentümer erhellt, dass es ihre Zustimmung zur Aufstellung eines Hydranten nicht braucht, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung.