Grundeigentümers lässt sich aufgrund der geringen Intensität der dadurch verursachten Einschränkungen respektive Nutzungseinbussen mit Strassenbestandteilen wie Verkehrssignalen, Strassentafeln und Beleuchtungsanlagen vergleichen. Das erklärt auch, weshalb § 17 Abs. 2 Wasserreglement analog § 110 Abs. 1 lit. d BauG eine (entschädigungslose) Duldungspflicht von betroffenen Grundeigentümern respektive Strassenanstössern statuiert. Dass die Norm als solche übermässig in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreifen würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.